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Visumantrag: Finanzierung

Finanzierungsnachweis korrekt erbringen: Finanzierungsmöglichkeiten kennen, Sperrkonto einrichten, Verpflichtungserklärung verstehen und die richtige Option für den jeweiligen Visumtyp wählen.


Anas Haj Hasan - Aktualisiert 19. Oktober 2026 | 05:41

7 Minuten
Zwei Reisepässe zusammen mit Geldscheinen und Münzen in verschiedenen Währungen

Der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel ist eine zentrale Voraussetzung für die Erteilung eines Visums nach Deutschland. Internationale Fachkräfte müssen belegen, dass sie ihren Lebensunterhalt während des Aufenthalts eigenständig finanzieren können.

Finanzierungsnachweise nach Visumtyp

Ja nach Aufenthaltszweck und Visumtyp gelten unterschiedliche Anforderungen an den Finanzierungsnachweis. Die erforderlichen Mindestbeträge orientieren sich am jeweiligen Visum und können sich regelmäßig ändern. Die aktuellen Beträge sollten vor der Antragstellung bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder auf deren Webseite geprüft werden.

Finanzierungsmöglichkeiten im Überblick

Für den Nachweis der finanziellen Mittel stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Sperrkonto bei einer deutschen Bank
  • Verpflichtungserklärung durch eine in Deutschland lebende Person
  • Stipendium von einem anerkannten Stipendiengeber
  • Arbeitsvertrag bei vollständiger Anerkennung der Berufsqualifikation

Welche Optionen für den jeweiligen Visumantrag geeignet sind, hängt vom Aufenthaltszweck und den individuellen Umständen ab. Die verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten können in bestimmten Fällen auch kombiniert werden, etwa bei Teilstipendien.

Eine Übersicht darüber, welche Finanzierungsnachweise bei welchem Visumtyp erforderlich sind, findet sich in der Übersichtstabelle zu den deutschen Visumtypen.

Sperrkonto

Das Sperrkonto ist eine der gängigsten und von den deutschen Auslandsvertretungen bevorzugten Methoden zum Nachweis der Finanzierung. Es handelt sich um ein spezielles Bankkonto, auf das vor der Visumerteilung ein festgelegter Betrag eingezahlt wird.

Das Sperrkonto ist ausschließlich zur Deckung der eigenen Lebenshaltungskosten bestimmt. Der eingezahlte Betrag bleibt bis zur Einreise nach Deutschland gesperrt und kann nicht frei genutzt werden. Nach der Einreise wird das Geld in monatlich festgelegten Raten auf ein deutsches Girokonto überwiesen. Eine vollständige Auszahlung oder Auflösung des Kontos ist nur mit Zustimmung der Botschaft oder der Ausländerbehörde möglich.

Eröffnung des Sperrkontos

Für die Eröffnung wird ein gültiger Reisepass sowie ein aktuelles Passfoto benötigt. Je nach Bank und Staatsangehörigkeit kann zusätzlich ein Nachweis über die Herkunft des Geldes erforderlich sein, z.B. durch Gehalts- oder Einkommensnachweise der letzten Monate oder Kontoauszüge mit Überweisungen von Dritten wie Familienangehörigen.

Aktivierung nach Einreise

Nach der Einreise muss die Bank über die Ankunft informiert und das erteilte Visum vorgelegt werden. Anschließend wird ein deutsches Girokonto eröffnet, auf das die monatlichen Beträge vom Sperrkonto überwiesen werden.

Auflösung bei Visumablehnung

Wird das Visum nicht erteilt, kann das Sperrkonto problemlos aufgelöst werden. Dazu ist die Vorlage des Ablehnungsbescheids bei der Bank erforderlich. Der eingezahlte Betrag wird dann abzüglich einer Gebühr für Überweisung und Kontoführung vollständig zurückerstattet

Verpflichtungserklärung

Eine Alternative zum Sperrkonto ist die Verpflichtungserklärung. Dabei handelt es sich um eine persönliche Bürgschaft durch eine in Deutschland lebende Person, die sich verpflichtet, sämtliche Kosten der einreisenden Fachkraft während des Aufenthalts zu übernehmen.

Die Verpflichtungserklärung ist ein offizielles Dokument der Ausländerbehörde. Der Bürge verpflichtet sich, Kosten wie Unterkunft, Lebensunterhalt, Krankenversicherung sowie eventuell anfallende Kosten bei deutschen Behörden zu tragen.

Voraussetzungen für den Bürgen

Der Bürge muss ein regelmäßiges, ausreichendes Einkommen nachweisen, mit dem sowohl der eigene Lebensunterhalt als auch der der Fachkraft gesichert ist. Die Höhe des erforderlichen Einkommens hängt von der persönlichen Situation des Bürgen ab. Ist der Bürge verheiratet, hat Kinder oder möchte mehrere Personen aus dem Ausland unterstützen, wird ein entsprechend höheres Einkommen benötigt.

Beantragung und Ausstellung der Verpflichtungserklärung

Die Verpflichtungserklärung wird bei der örtlichen Ausländerbehörde am Wohnort des Bürgen und unter Vorlage der folgenden Dokumente beantragt:

  • Ausgefülltes Antragsformular zur Verpflichtungserklärung
  • Gültiger Ausweis / Reisepass
  • Kopie des Reisepasses der einreisenden Fachkraft
  • Einkommensnachweise
  • Mietvertrag oder Eigentumsnachweise für ausreichenden Wohnraum

Außerdem einzureichen ist je nach Arbeitsstatus des Bürgen:

  • Angestellte: Gehaltsabrechnungen der letzten drei bis sechs Monate
  • Selbstständige: Steuerbescheide oder Einnahmeüberschüsse
  • Rentner: Rentenbescheide

Nach Prüfung und Zahlung der Beantragungsgebühr stellt die Behörde das Dokument aus.

Gültigkeit und Ende der Verpflichtung

Die Verpflichtungserklärung kann bei der Beantragung eines Visums für 6 Monate als Finanzierungsnachweis genutzt werden. Wird das Visum in dieser Zeit nicht erteilt, muss die Verpflichtungserklärung neu beantragt werden. Nach der Visumerteilung kann die Verpflichtung nicht widerrufen werden. Der Bürge bleibt gegenüber den deutschen Behörden haftbar, bis die Fachkraft entweder Deutschland verlässt oder einen Aufenthaltstitel mit eigenständiger Finanzierung erhält. Die Verpflichtung beginnt mit der Einreise nach Deutschland und endet spätestens nach fünf Jahren.

Stipendium

Ein Stipendium von einem anerkannten Stipendiengeber kann als Finanzierungsnachweis anerkannt werden, wenn es alle relevanten Kosten wie Lebensunterhalt, Unterkunft und gegebenenfalls Kursgebühren vollständig abdeckt und ein monatliches Einkommen garantiert.

Kombination mit Sperrkonto bei Teilstipendien

Falls das Stipendium nur einen Teil der erforderlichen Kosten abdeckt, verlangen die Auslandsvertretungen zusätzlich ein Sperrkonto, um den verbleibenden Finanzbedarf abzusichern. Der auf das Sperrkonto einzuzahlende Betrag entspricht dann der Differenz zwischen der Stipendiensumme und dem erforderlichen Mindestbetrag.

Arbeitsvertrag

In bestimmten Fällen kann auch ein bereits unterzeichneter Arbeitsvertrag als Nachweis ausreichender finanzieller Mittel anerkannt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Anerkennung der ausländischen beruflichen Qualifikation bereits vollständig abgeschlossen ist.

Wichtige Hinweise

Die Anforderungen an den Finanzierungsnachweis sowie die erforderlichen Mindestbeträge können sich ändern und unterscheiden sich je nach Visumtyp. Es wird dringend empfohlen, die aktuellen Anforderungen vor der Antragstellung bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder auf deren Webseite zu prüfen. In bestimmten Fällen können verschiedene Finanzierungsnachweise kombiniert werden, etwa bei Teilstipendien oder bei Einkommen aus Nebenbeschäftigungen während des Aufenthalts. Die Auslandsvertretung prüft im Einzelfall, welche Kombinationen akzeptiert werden.

TAGS

Visumantrag
Sperrkonto
Verpflichtungserklärung
Stipendium

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